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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der hightech  ceram®  GmbH

1) Allgemeines
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind unverbindlich. Erhebt der Käufer gegen die AVL nicht unmittelbar nach Erhalt Einspruch,so gelten die AVL als anerkannt. Spätestens mit Annahme der Ware gelten die AVL anerkannt. Insoweit die AVL keine Regelung enthalten, gilt subsidiär das Deutsche Obligationenrecht. Abweichungen von den AVL bedürfen, um gültig zu sein, der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte gemäß den vom Verkäufer ggf. festgelegten Angaben zu lagern, zu behandeln oder weiterzuverarbeiten. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffenheit des Produktes nach der Weiterverarbeitung durch den Käufer oder Dritte, es sei denn, diese sei vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich zugesichert worden.
Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte des Verkäufers nicht in Produkte einzubauen, die für die Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie bestimmt sind oder von denen der Käufer weiß oder davon ausgehen muss, dass sie in der Luft- und Raumfahrtindustrie zur Anwendung gelangen, oder an Personen weiterzuverkaufen, bei welchen davon ausgegangen werden muss, dass sie die Produkte in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwenden werden oder an diese weiterverkauft werden. Einsatz der Produkte in der Luft- und Raumfahrtindustrie ist nur dann zulässig, wenn dies vorab ausdrücklich abgestimmt und schriftlich festgehalten wurde.

2) Angebot
Die Gültigkeit von Angeboten des Verkäufers hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Lieferbedingungen beträgt, wenn nicht anders schriftlich angeboten, 3 Monate. Angeboten beigefügte Zeichnungen und Muster sind und bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden.

3) Preise
Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich angeboten, ab Lieferwerk (gemäß Incoterms 2000) ausschließlich Verpackungskosten, Steuern, Zölle und Gebühren. Preise, die in einer anderen Währung als Euro festgesetzt sind, basieren auf dem am Tage des Versandes der Auftragsbestätigung in Frankfurt gültigen offiziellen Devisenankaufkurs. Die Preise sind auf den am Tage des Versandes der Offertstellung maßgeblichen Material- und Energiekosten und Tariflöhnen aufgebaut. Falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertrags-mäßigen Erfüllung die Lohnansätze, Energiepreise oder Materialpreise ändern, behält sich der Verkäufer eine Preisanpassung, welche sich nach allgemein anerkannten Berechnungsmethoden richtet, vor.

4) Lieferfristen
Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Klarstellung des Auftrages und der Zeichnungen, frühestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei Verkauf für einen bestimmten Zeitraum, jedoch ohne Festsetzung von bestimmten Mengen, bleibt für jeden Abruf die Vereinbarung über Menge und Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferfristen sind maßgeblich für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk; sie gelten nur ungefähr, und sind insbesondere bei gesinterten Produkten abhängig vom Gutbrand der Ware.

5) Auftrag
Aufträge gelten erst mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder bei unverzüglicher oder sofortiger Lieferung mit der Rechnungsstellung als angenommen. Mündlich oder telefonische Abreden sowie änderungen erteilter Aufträge haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Aufgelaufene Kosten bei Widerruf und Mehrkosten bei änderung gehen zu Lasten des Käufers. Für die vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung angegebene Menge ist, bedingt durch keramische Fertigungsverfahren, eine Toleranz von +/-10% zulässig. Ebenso sind Teillieferungen zulässig.

6) Lieferung und Versand
Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Vereinbarung, sollen die Produkte ab Lieferwerk (per Incoterms 2000) von dem in dem Angebot genannten Lieferwerk bzw. Lieferort oder Lieferland verkauft und geliefert werden. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Ware dem Frachtführer, respektive dem Speditionsunternehmen übergeben wurde. Der Versand, wenn nicht anders geregelt, erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Berechnung der Versandspesen sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte maßgebend.
Versicherung gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und wird diesem vom Verkäufer in Rechnung gestellt. Sendungen die in mangelhaftem Zustand ankommen, sind vom Käufer vor
der Annahme dem jeweiligen Transportunternehmen zwecks Feststellung des Schadens zurückzugeben.

7) Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, soweit nicht anders angeboten und in der Auftragsbestätigung genannt, zahlbar innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug. Bei überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden. überweisungsspesen, insbesondere für Auslandsüberweisungen, trägt der Käufer. Hält der Käufer festgelegte Zahlungsbedingungen nicht ein, oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche Guthaben des Verkäufers ihm gegenüber, gleichgültig welches die vereinbarten Zahlungstermine sind, zur Zahlung fällig und können vom Verkäufer sofort eingefordert werden. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, oder in unzulässiger Weise über die Ware verfügt, kann der Verkäufer – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – jede weitere Lieferung an den Käufer einstellen. Generell gilt der Eigentumsvorbehalt, d.h. die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer, ausschließlich Eigentum des Verkäufers. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder zu verrechnen, auch nicht wegen Beanstandungen.

8) Schutzrechte
Es ist ausschließlich Sache des Käufers, sich darüber zu vergewissern, ob die bestellte Ware – ausgenommen Standardtypen des Verkäufers – nicht eine Verletzung von Schutzrechten Dritter darstellen. Der Käufer haftet in dieser Beziehung nicht nur dem Kläger, sondern auch dem Verkäufer für etwaige Schadensersatzansprüche. Zeichnungen und Unterlagen des Verkäufers dürfen nur zur Erfüllung der Angebotserstellung und Auftrages verwendet werden und keinen Drittpersonen, d.h. Personen die nichts mit dieser Tätigkeit zu tun haben, zugänglich gemacht werden.

9) Eigentumsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung, Eigentum des Verkäufers, der sie bei Zahlungsverzug wieder an sich nehmen kann. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltregister eintragen zu lassen.

10) Gewährleistung und Haftung
Im Falle von gerechtfertigten Beanstandungen oder Mängelrügen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf kostenlosen Ersatz der beanstandeten bzw. mangelhaften Ware. Darüber hinaus hat der Käufer keine weiteren Ansprüche beispielsweise aus Wandelung, Minderung, Schadensersatz, wegen entgangenen Gewinns, indirekten, unmittelbaren, mittelbaren Schäden oder Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ferner gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Schäden, die auf einen Mangel beruhen, der arglistig verschwiegen wurde.
Der Käufer muss die Lieferung sofort prüfen und dem Verkäufer Beanstandungen, welche Menge, Ausführung und offene Mängel der Lieferung betreffen, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Lieferung schriftlich mitteilen. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige in der gleichen Frist nach Kenntnisnahme der Mängel erfolgen, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sollte keine Mängelbenachrichtigung beim Verkäufer eintreffen, so gilt die Ware/Leistung als vertragsgemäß erbracht.
Bei keramischen Artikeln sind Abweichungen der Formen und der Abmessungen vielfach unvermeidbar. Abweichungen bedeuten keine Mängel, soweit sie innerhalb der üblichen Toleranzwerte liegen bzw. Sondervereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer entsprechen. Für alle Produkte, die in der Verschleißschutztechnik Anwendung finden, gilt, sofern nicht explizit spezifiziert, eine Toleranz nach DIN 40680 mittel. Aus allgemeinen Angaben in Prospekten oder sonstigen Unterlagen kann der Käufer keine Zusicherung für Eigenschaften der Lieferung sehen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und damit auch keine Haftung des Verkäufers geltend machen. Dies gilt entsprechend für allgemeine Angaben durch das Personal des Verkäufers, es sei denn, es wird schriftlich eine bestimmte Eigenschaft für die Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zugesichert oder eine Garantie übernommen.
Der Käufer verpflichtet sich, mit Bezug auf die gemäß dieser Vereinbarung gelieferten Produkte gegenüber Dritten keine Zusicherung abzugeben, die über die vom Lieferanten gemachten Zusicherungen hinausgeht, und Dritten gegenüber Zusicherungen und Haftung mindestens im gleichen Umfang zu beschränken, wie Zusicherungen und Haftung des Lieferanten in dieser Vereinbarung beschränkt sind. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang der gelieferten Produkte. Macht der Käufer keine Angaben über Verwendungszweck und Gebrauchsanforderungen, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Gebrauchseignung. Gleiches gilt für Waren der Unterlieferanten des Verkäufers. Für Produkte, die Korrosion oder Verschleiß unterliegen oder aber mechanischen und thermischen Beanspruchungen, können keine Garantien für die Lebens- bzw. Einsatzdauer übernommen werden, es sei denn, dies wurde zuvor schriftlich vom Verkäufer zugesichert.
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer im Falle der Kenntniserlangung hinsichtlich eines eingetretenen Personen- oder Eigentumsschadens und hinsichtlich jeglicher Untersuchung, Beanstandung, Ermittlung oder Klage im Zusammenhang mit gemäß dieser Vereinbarung gelieferten Produkten umgehend zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Fällen mit dem Verkäufer in vollem Umfang zu kooperieren und ihm jede mögliche Information diesbezüglich zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird in keinem Falle die Vermutung einer Haftung des Verkäufers begründet. Die Haftung des Käufers bleibt hiervon unberührt.
Die Haftung des Verkäufers aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien übersteigt in keinem Fall den vereinbarten Kaufpreis der Produkte. Die Parteien sind sich einig, dass diese AVL und ein etwaiger Verkaufsvertrag das Risiko zwischen den Parteien verteilt und dass der vereinbarte Kaufpreis diese Risikoverteilung widerspiegelt. Ohne diese Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung wäre der Verkäufer die Vertragsbeziehung mit dem Käufer nicht eingegangen.

11) Werkzeuge, Modelle usw.
Werkzeuge, Modelle und andere Vorrichtungen bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat.
Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, diese Werkzeuge usw. nicht ohne vorherige Zustimmung des Berechtigten für andere Kunden zu verwenden. Ferner verpflichtet sich der Verkäufer, die Wartung und notwendige Sorgfaltspflicht den Werkzeugen usw. zukommen zu lassen, damit sie für etwaige Folgeaufträge des Käufers zur Verfügung stehen. Wenn Werkzeuge länger als 5 Jahre nicht benutzt wurden, hat der Verkäufer darüber das freie Verfügungsrecht.

12) Lieferungen in die USA
Mit Bezug auf Produkte, welche direkt oder indirekt vom Käufer in die Vereinigten Staaten von Amerika oder ihre Territorien („USA“) geliefert werden oder in den USA zwischengelagert, bearbeitet oder weiterverarbeitet werden oder zur Anwendung gelangen, finden zusätzlich die folgenden Bestimmungen Anwendung:
a) Except for the warranties expressly set forth in this agreement, the Seller (Verkäufer) makes no warranties, either express or implied, with respect to the products. Any and all warranties, including without limitation, warranties of merchantability or fitness for a particular purpose, are expressly excluded and declined.
b) In no event shall the Seller (Verkäufer) be liable to any person for incidental or consequential damages (including but not limited to loss of profits or goodwill, or additional expenses incurred), whether pursuant to a claim in contract, tort or otherwise and whether in an action for breach of warranty or otherwise.
Bei Schäden, die aufgrund eines in den USA ergangenen Urteils oder aufgrund der Anwendung des Rechts der USA oder eines ihrer Gliederstaaten zu beheben sind, übernimmt der Verkäufer die Haftung einzig bis zur Höhe des Schadens, welcher aufgrund des deutschen Rechts zugesprochen worden wäre. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und seine Organe, Vertreter und ihm nahe stehende Personen für alle Ansprüche und Schäden (inklusive Strafschadenersatz) schadlos zu halten, welche diesen Personen direkt oder indirekt aus der Weiterlieferung der Produkte in die USA oder der Zwischenlagerung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verwendung der Produkte in den USA entstehen, unabhängig von Rechtsgrund, Art oder Natur des Schadens oder der Schädigung oder der Person des Ansprechers.

13) Versicherungsdeckung
Der Käufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe für die vom Käufer hergestellten Produkte zu unterhalten, die ganz oder teilweise aus vom Verkäufer gelieferten Produkten hergestellt werden. Die Versicherungsdeckung muss sich auf die USA erstrecken, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Produkt des Käufers in die USA gelangt.

14) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung der Parteien ergebenden Rechte und Pflichten ist Düren/Deutschland.

15) Anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehung der Parteien untersteht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, dem Deutschen Recht.

16) Sonstiges
Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig, ob sie im Werk des Verkäufers oder einem seiner Unterlieferanten auftraten, befreien den Verkäufer von der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung. Der Käufer verzichtet für diese Fälle auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Auch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, befreien den Verkäufer von seiner Lieferungspflicht. Bei Beendigung eines solchen Falles lebt diese Vereinbarung in voller Kraft wieder auf, bis jede Lieferung ausgeführt ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten u.a., Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streiks, Aussperrungen, Revolution, behördliche Verfügungen, überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Unterbrechungen im Betrieb des Werkes des Verkäufers oder derjenigen seiner Unterlieferanten. Die Parteien bleiben durch diese Vereinbarung unabhängig und gehen außerhalb dieser Vereinbarung keinerlei weitere Verpflichtung oder ein weitergehendes Geschäftsverhältnis ein.
Diese Vereinbarung findet auf alle Verkäufe durch Verkäufer an den Käufer Anwendung.
Im Falle der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen in dieser Vereinbarung ist nur die jeweilige Bestimmung zu ersetzen. Der Rest der Vereinbarung besteht weiter.